Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Unsichtbar Tragen (der „Verein“)
Sichtbarkeit für Kinder mit Behinderung & pflegende Eltern
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Hilden.
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- a)die selbstlose Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung)
und
- b)die „Förderung der Hilfe für Behinderte“ im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 10 der Abgabenordnung.
Der Verein will Familien, die ein Kind mit einer seltenen Erkrankung und/oder Behinderung haben, unterstützen, stärken und deren Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit erhöhen. Dabei hat der Verein insbesondere das Ziel, einen Beitrag dazu zu leisten, dass Eltern von Kindern mit seltenen Erkrankungen und/oder Behinderungen eigene Ressourcen (wieder)finden und mobilisieren können, die ihnen dabei helfen, das Leben mit dem Kind mit seltener Erkrankung und/oder Behinderung selbstbestimmt und positiv zu gestalten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- a.die Förderung von Begegnung, Austausch und gegenseitiger Unterstützung unter pflegenden Eltern und betroffenen Familien.
- b.die Schaffung von Räumen zur Sichtbarmachung und Verarbeitung persönlicher Erfahrungen pflegender Eltern sowie zur Stärkung ihrer gesellschaftlichen Teilhabe;
- c.die Entwicklung und Aufführung von Theaterprojekten, Performances und weiteren künstlerischen Formaten, die sich mit der Lebensrealität pflegender Eltern und Familien mit Kindern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung auseinandersetzen;
- d.die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Workshops und Bildungsangeboten zur Sensibilisierung für die Themen Care-Arbeit, Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe;
- e.Öffentlichkeitsarbeit über verschiedene Kanäle (z. B. Social Media, Presse, Veranstaltungen und Printmedien), insbesondere zur:
- i.Aufklärung über die Lebensrealität pflegender Eltern
- ii.Förderung von Inklusion und gesellschaftlicher Teilhabe
- iii.Abbau von Vorurteilen gegenüber Menschen mit Behinderung und ihren Familien;
- f.die Zusammenarbeit mit kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Förderung der Vereinsziele.
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung [und] der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Soweit rechtlich zulässig können Mitgliederversammlungen auch rein digital oder in hybrider Form durchgeführt werden.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
Vergütungen und Geschäftsführung
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsführung bestellen und/oder Dienstleistungen beauftragen.
Für Tätigkeiten im Dienste des Vereins können angemessene Vergütungen gezahlt werden.
Die Entscheidungen über Vergütungen trifft unter Beachtung der Gemeinnützigkeit und der Angemessenheit die Mitgliederversammlung, sofern ein Vorstandsmitglied Vergütungen erhalten soll, andernfalls der Vorstand.
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Elternnetzwerk gemischte Tüte e.V., Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, so weit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

